Pflegegeld



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Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar
.

Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag

zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden.

Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause)

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Voraussetzungen für den Bezug

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw

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. einer Sinnesbehinderung,

die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden

gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

Die Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.

Derzeit gelten beim Pflegegeld folgende Werte:

Pflegebedarf in Stunden pro Monat

Stufe 1
mehr als 65 Stunden € 157,30

Stufe 2
mehr als 95 Stunden € 290,00

Stufe 3
mehr als 120 Stunden € 451,80

Stufe 4
mehr als 160 Stunden € 677,60

Stufe 5
mehr als 180 Stunden € 920,30 wenn  ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist​​​

Stufe 6
mehr als 180 Stunden € 1.285,20 wenn

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist​​​

Stufe 7
mehr als 180 Stunden € 1.688,90, wenn

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt​​​

Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen
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HINWEIS

Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt.
In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.
Weitere Informationen zur Feststellung der Pflegestufe finden sich auf HELP.gv.at.​​​​

 

Quelle: Landesregierung Kärnten